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Die Gestaltungssatzung – oder wie die Gemeinden Umbau- und Neubauvorhaben einschränken

Das ist der Traum vieler Menschen: In einer kleineren Stadt mit romantischem Stadtkern einen Altbau erwerben, diese liebevoll sanieren und ansonsten das Leben genießen in ruhiger Wohnlage mitten im Zentrum. Immobilienmakler preisen solche Häuser gerne als "Liebhaberobjekte" und "seltene Gelegenheit" an, machen aber nicht oder kaum darauf aufmerksam, dass sogenannte Gestaltungssatzungen (auch "Baugestaltungsverordnung" genannt) beabsichtigte Umbau- und Anbaumaßnahmen behindern, wenn nicht gar verhindern können.

Die Bauantragsverfahren wurden vereinfacht, Bebauungspläne geben heutzutage generell mehr Spielraum, als etwa 1970 oder 1980. Aber auch heute noch schreiben die Bebauungspläne selbst bei "offener Bauweise" zum Beispiel vor, dass in einem bestimmten Neubaugebiet nur Pult-, Sattel- oder Walmdächer und maximal zwei Vollgeschosse erlaubt sind.

Gestaltungssatzungen speziell in historischen Altstadtbereichen greifen viel weiter in die "Ausbau- und Umbauhoheit" des Hausbesitzers ein. So können in solchen Satzungen z. B. der Einbau von Rolladen, von Wohndachfenstern, ja sogar von Solarkollektoren auf dem Dach verboten sein. Wer neue Fenster einbauen will, um Energie zu sparen, kann - wenn es die Gestaltungssatzung vorschreibt - keineswegs auf Kunststofffenster zurückgreifen - nein, er muß Holzfenster wählen. Auch Balkone und Loggien zur Straßenfassade können verboten sein, selbst Tore zum Hof müssen - je nach Satzung - aus Holz bestehen oder eine Holzaufdoppelung erhalten.

Das mag rigoros erscheinen und den einen oder anderen Kaufwilligen vom Erwerb eines Hauses in "romantischer Altstadtlage" abhalten. Aber die Städte beabsichtigen damit, ein möglichst "geschlossenes" städtebauliches Gesamtbild zu erhalten - insbesondere dann, wenn die Stadt eine touristische Bedeutung hat. Sehr gut hat die Stadt Bad Windsheim in Ihrem Portal dargestellt, welche Maßnahmen erlaubt und welche verboten sind.

Im übrigen muß der Kaufinteressent auch in den Garten schauen, der hinter dem Haus liegt. Sollte sich darin ein alter Baum befinden, der die Sonne vom Haus fernhält, so darf die Linde oder Ulme keineswegs gefällt werden, denn wohl alle Gemeinden haben eine "Gehölzschutzsatzung" (auch Baumschutzsatzung genannt), die genau vorschreibt, ob Bäume und Hecken der Kettensäge zum Opfer fallen dürfen oder nicht. Dass bei denkmalgeschützten Häusern, wie sie nun mal in Altstädten häufig zu finden sind, weitere Einschränkungen zu beachten sind, wenn saniert, restauriert oder umgebaut werden soll, macht die Entscheidung für den Hausinteressenten, sich in einem historischen Stadtkern niederzulassen, auch nicht gerade einfacher.
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