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Rauchmelderpflicht nicht nur im Neubau

Während bereits in Rheinland-Pfalz seit 2003 sowie in weiteren acht Bundesländern eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten besteht, rückt nun auch die Sicherheit von Bestandsbauten in den Fokus einzelner Länder: Als Vorreiter machte Mecklenburg-Vorpommern ein Nachrüsten zur Pflicht. Hamburg und Schleswig-Holstein gewähren Eigentümern und Vermietern von bestehendem Wohnraum eine Frist bis Ende 2010. Beim Kauf von Rauchmeldern ist der Blick auf Qualitätsunterschiede ratsam, die das spätere Handling erleichtern können. 

Frau montiert Rauchmelder

70 Prozent aller Brandopfer werden nachts überrascht, denn im Schlaf ist der Geruchsinn ausgeschaltet. Insgesamt ereignen sich jährlich in der Bundesrepublik Deutschland ca. 200.000 Wohnungsbrände. Hierdurch werden rund 60.000 Menschen verletzt, 5.000 Brandverletzte tragen Langzeitschäden davon und circa 500 kommen überwiegend durch Rauchvergiftungen ums Leben. Außerdem sind pro Jahr durchschnittlich über eine Milliarde Euro an Brandschäden in Privathaushalten zu verzeichnen.*

Für die Gesetzgeber von acht Bundesländern war das Grund genug, die Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in den jeweiligen Bauordnungen aufzunehmen. Weitere Bundesländer werden in nächster Zeit dem Beispiel von Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen folgen.
* Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de

Bundesland Rauchmelderpflicht in Neu- / Umbauten Nachrüstpflicht auch in Bestandsbauten
Bremen vor. ab Mitte 2010 bis Ende 2015
Hamburg seit 2006 bis 31.12.2010
Hessen seit 2005 bis 2014
Mecklenburg-Vorpommern seit 2006 seit 01.01.2010
Niedersachsen Bauordnungsentwurf vor. bis 2018
Rheinland-Pfalz seit 2003 bis Juli 2012
Saarland seit 2004
Sachsen-Anhalt seit 2010 bis 31.12.2015
Schleswig-Holstein seit 2004 bis Ende 2010
Thüringen seit 2008

Gesetzliche Grundlagen

Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt vor, dass jeweils in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss. Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Hierzu haben Vermieter und Eigentümer durch mindestens jährliche Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. Diese Sorgfaltspflicht kann auch durch entsprechende Mietvertragsänderungen auf den Mieter übertragen werden.

Rauchmelder müssen außerdem der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen. In dieser Norm sind die Mindestanforderungen an die Melder definiert – beispielsweise ein Temperaturfunktionsbereich zwischen 0° und 55° Celsius, elektromagnetische Verträglichkeit, Alarmlautstärken, Vernetzungsmöglichkeit mehrerer Geräte, Kennzeichnung und Angaben des Produzenten, u.v.m. So müssen Rauchmelder auch mindestens 30 Tage nach Batterie-Leeranzeige funktionsfähig sein und im Brandfall einen Alarm über vier Minuten abgeben können. Damit sollen auch Abwesenheiten zum Beispiel durch Urlaube sicher überbrückt werden.

Tipps für den Kauf von Rauchmeldern

Neben genormten Produktstandards lohnt sich beim Kauf ein Augenmerk auf die Schutzvorrichtung der Rauchkammer sowie die Funktionstestmöglichkeit. In den Meldern des Herstellers GEV sorgen beispielsweise Edelstahlgitter vor Fehlalarmen durch eindringende Staubpartikel oder Insekten. Zur Überprüfung der Funktionstauglichkeit simuliert das Drücken des Testknopfes den Raucheintritt und löst damit eine reale Überprüfung der Rauchkammer, Elektronik und Batterie aus, während bei anderen Geräten häufig mit Testsprays gearbeitet werden muss.

Aufgrund ihrer Langlebigkeit werden Lithium-Batterien auch im Einsatz bei Rauchmeldern immer beliebter. Doch nicht jedes Gerät ist auch für diese Batterievariante zugelassen und geeignet. "Viele Rauchmelder erreichen nach Beginn der Batterie-Leeranzeige nicht mehr die der Norm entsprechenden 30 Tage Restlaufzeit", weiß Stephan Cochanski vom Hersteller GEV und weiter: "Das liegt am typischen Entladeverhalten von Lithium-Batterien, bei denen kurz vor Betriebsende die Spannung rapide abfällt." Entsprechend ist beim Kauf der Meldergeräte im Fach- oder auch Baumarkt darauf zu achten, dass der Einsatz von Lithium-Batterien wie beispielsweise bei FlammEx-Meldern ausdrücklich möglich ist.

 Weitere Informationen gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de.

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