Weitere Beiträge finden Sie in folgender Rubrik: Garten / Gartenhäuser / Teich / Wintergärten

Wer haftet, wenn der Baum entwurzelt wird oder abbricht?

entwurzelter Baum

Diese Fotos zeigen das Problem: Ein Baumriese wurde vom Sturm entwurzelt. Er hat sich über einen Waldweg gelegt. Seine Baumkrone ist nur zwei Meter neben einer Kleingartenanlage gelandet und hätte dort ein oder zwei Gartenhäuser unter sich begaben können.

Bäume sind etwas Wunderbares und für die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts unverzichtbar. Sie sorgen z.B. dafür, dass das schädliche Kohlendioxid in der Luft in ungefährlichen Kohlenstoff umgewandelt wird. Zudem spenden Bäume im Garten Schatten und sind Lebensraum für Vögel oder Insekten. Doch was passiert, wenn der Baum durch einen Sturm oder andere Ursachen entwurzelt wird oder umknickt und in den Garten des Nachbarn fällt oder das Gartenhaus zertrümmert? Oder im schlimmsten Fall einen Menschen unter sich begräbt? Natürlich hat jeder Hausbesitzer eine Haftpflichtversicherung oder eine Versicherung gegen Sturm-Hagel-Feuer. Doch decken diese Versicherungen den entstandenen Schaden ab oder windet sich das Versicherungsunternehmen heraus, weil der Hausbesitzer die Standfestigkeit des Baumes nicht regelmäßig überprüft hat?

In der ganzen Thematik müssen immer zwei Seiten betrachtet werden. Was sagt die Versicherung, und was sagt das Gesetz bzw. die einzelnen Gerichte? Ein Blick in eine Haus- und Grundbesitzer-Pflichtversicherung besagt z.B., dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Haus- und Grundstückbesitzer versichert ist. Die Vertragsbedingungen sind in typischem Versicherungsdeutsch formuliert und lassen sich so oder so auslegen. Es gilt zunächst zu klären, welche Pflichten den Baumbesitzer treffen und wer der Eigentümer eines Baumes ist. Denn ein Besitzer ist nicht gleichzusetzen mit einem Inhaber, da machen die Juristen feine Unterschiede. Wer eine Wohnung bewohnt, ist Wohnungsinhaber – aber nicht unbedingt auch der Wohnungseigentümer. Oft bekommen z.B. Mieter alle Pflichten an der Pflege eines Baumes mit der Unterzeichnung des Mietvertrages übertragen. Auch Pächter oder Nießbraucher - und natürlich der Eigentümer als Eigenbesitzer – können dann als „Inhaber“ des Baumes in Frage kommen.

Der Baumbesitzer, also der Eigentümer des Grundstücks, oder der Mieter als Inhaber des Gartens ist also haftbar – letzterer natürlich nur, wenn der Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen aufweist. Sollte ein Baum umfallen und Schaden anrichten, kommt die Versicherung als erstes daher und prüft, wer seine Pflichten bei der Pflege des Baumes vernachlässigt hat. Aber was ist unter Pflege des Baumes zu verstehen? Ist ein Baum offensichtlich krank oder alterschwach, hat der Besitzer (oder „Inhaber“) dafür zu sorgen, dass dieser gefällt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21.03.2003 erklärt, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass von den auf dem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahr für andere ausgehen.

Die Verfügungsgewalt über ein Grundstück hat grundsätzlich der Eigentümer inne. Nur er ist befugt, das Recht an der Sache aufzuheben oder zu verändern. Wie bereits beschrieben, wird die Haftpflicht jedoch häufig an den Mieter oder andere Nutzer übertragen, die damit „Inhaber“ des Baumes werden. Geschieht das nicht durch einen Vertrag, gibt es bereits ein Problem bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen. In diesem Fall können sowohl der geschädigte Nachbar als auch der „Bauminhaber“ Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer erheben. Der Nachbar möchte dann Ersatz für seinen zertrümmerten Gartenzaun und der Mieter für das Planschbecken, dass er im Garten aufgebaut hatte und das ebenfalls zerdeppert worden ist. Im Zweifelsfall kann sich die Versicherung sogar, wenn Besitztum und Inhaberschaft nicht zusammenfallen, von ihrer Leistungspflicht befreien.

Laut BGH hat der „Inhaber der Verfügungsgewalt“ dafür zu sorgen, dass der Baumbestand nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen so angelegt ist, dass er gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen das Umstürzen wegen mangelnder Standfestigkeit gesichert ist. Wie denn dieses „Sorgen“ auszusehen hat, darüber äußerst sich der BGH in seinem Urteil nicht. Auch wird nicht gesagt, wie stark der Sturm sein muss oder wie krank der Baum höchstens sein darf, damit die Versicherung ihren Pflichten nachkommt. Der Baumbesitzer oder „Bauminhaber“ muss somit selbst schauen, wie er die Baumpflege handhabt. Auf der sicheren Seite sollte man sein, wenn man einmal jährlich eine Kontrolle durch einen Landschaftsgärtner oder einen sonstigen Baumexperten durchführen lässt. Nach Unwettern mit starken Sturmböen sollte jedoch unbedingt eine Sicherheitskontrolle vorgenommen und geschaut werden, ob Äste abgeknickt sind, die jederzeit herunterfallen können.

entwurzelter Baum

Verschiedene Gerichte haben zwischen abgeknickten und entwurzelten Bäumen unterschieden. So blieb eine Familie auf den Kosten für den Abtransport und die Entsorgung des Stamms und der Äste sitzen, weil in den Versicherungsbedingungen stand, dass die Versicherung nur bei entwurzelten Bäumen eintritt. Allgemeine Gültigkeit dürfte dieses Urteil des AG Köln wohl nicht haben. Der BGH macht diese Unterscheidung z.B. nicht, sondern spricht nur von Umstürzen. Letztlich ist man in einem Schadensfall scheinbar auf die Laune des Richters angewiesen, hat aber gute Aussichten auf Erfolg, wenn man bei einem umgeknickten Baum in weitere Instanzen geht. Allerdings kommen dann auf den, der den Instanzenweg beschreitet, nicht unerhebliche Kosten zu.

Die Versicherung kann sich aber nicht immer herauswinden. Nach dem Versicherungsgesetz vom 01.01.2008 ist auch bei grober und normaler Fahrlässigkeit eine quotenmäßige Einstandspflicht der Versicherung gegeben. Was „quotenmäßig“ in diesem Fall zu bedeuten hat, liegt dann wieder im Ermessensspielraum eines Richters.

Unsere Tipps

Unser Tipp für Mieter, die neben der Wohnung einen Garten gemietet haben und folglich temporäre Inhaber von beidem sind: Streichen Sie in Ihrem Mietvertrag alle Passagen, die sie hinsichtlich umstürzender Bäume in Haftung nehmen wollen. Sonst müssen Sie eine gesonderte Haftpflichtversicherung abschließen, die auch dieses Risiko abdeckt.

Unser Tipp für Haus- und Grundstückseigentümer: Verlangen Sie erstens, dass die vorgedruckten Versicherungsbedingungen wie folgt ergänzt werden:

Mit der Versicherung abgedeckt sind auch alle Schäden,
die durch entwurzelte oder umgeknickte Bäume entstehen.

Führen Sie zweitens ein Baumjournal, in dem Sie einmal im Jahr das Ergebnis ihrer Bauminspektion und den (etwaigen) Kommentar eines Baumexperten festhalten. Sollte ein Baum Schimmelbefall oder hohle Stellen zeigen und morsche Äste aufweisen, lassen Sie ihn fällen.

Und lassen Sie drittens Baumkronen, die sich zu hoch und zu breit ausgedehnt haben, von Fachleuten zurück schneiden. Zurecht gestutzte Bäume bieten dem Sturm weniger Angriffsfläche.

Diesen Artikel...
bewerten:
(bisher 201 Bewertungen)
 für mich uninteressant (37)
 brauchbar (37)
 informativ (37)
 sehr informativ (38)
 ganz ausgezeichnet (52)
Ergebnis:
Sterne

Social BookmarkMr. WongYiggOneviewFolkdDel.icio.usDigg
 © pw-Internet Solutions GmbH, Mönchengladbach, E-Mail:info@pw-internet.de
Weitere Beiträge finden Sie in folgender Rubrik: Garten / Gartenhäuser / Teich / Wintergärten
  Suchen:
Wenn Sie mit dem Gedanken liebäugeln, ein Fertighaus oder Holzhaus zu kaufen oder an einem Grund-
stück interessiert sind, sollten Sie das Portal www.fertighaus.de besuchen mit über 2.000 Häusern von rund 90 Fertighaus-Anbietern.