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Der Sichtschutzzaun und das Nachbarschaftsrecht

Die Engländer sprechen von "privacy", im deutschsprachigen Raum heißt es etwas umständlicher "Privatsphäre". Weil bei uns Grund und Boden knapp und meistens auch noch sehr teuer ist, drängt sich Haus an Haus und der Hausbesitzer fühlt sich nicht selten "wie auf dem Präsentierteller". Verständlicherweise möchte er nicht, wenn er auf der Terrasse Kaffee trinkt oder in der Badehose auf der Gartenliege Zeitung liest, von anderen Menschen beobachtet werden – auch dann nicht, wenn er besonders nette Nachbarn hat. Also wird er einen Sichtschutzzaun aufbauen. Sichtschutzzäune sind meistens aus Holz in sehr unterschiedlichen Qualitäten. Die Höhe schwankt zwischen 170 und 190 cm, aber sehr hohe Sichtschutzzäune bis 220 cm sind auch auf dem Markt.
Sichtschutzzaun
Die Frage ist nur: Darf man denn einen solchen Sichtschutzzaun überall aufstellen? Wie so oft im Leben, gibt es keine allgemeingültige Antwort auf diese einfache Frage. Man darf oder man darf nicht. Das hängt vom Nachbarschaftsrecht ab, das von Bundesland zu Bundesland zwar eine einheitliche Tendenz hat, aber doch regionale Unterschiede aufweist. Das Nachbarschaftsrecht gibt freilich nur einen Rahmen vor. Die einzelnen Gemeinden können "Gestaltungssatzungen" erlassen und sogar ganz exakt eine "Einfriedungssatzung", in der es nur um die Frage geht, welche Zaunarten bis zu welcher Höhe an welcher Stelle aufgestellt werden dürfen.

Längst nicht jede Gemeinde oder Stadt hat eine solche Einfriedungssatzung. In Bayern kommt sie relativ häufig vor, so etwa in der Landeshauptstadt München, wo "geschlossene Einfriedungen" – also auch Sichtschutzzäune – generell unzulässig sind. Aber auch Gemeinden wie Neubiberg oder Seeshaupt haben solche Satzungen erlassen. Und in Berg am Starnberger See bekam einst Fußballstar Michael Ballack Zoff mit der Gemeindeverwaltung, weil er seinen Gartenzaun statt auf erlaubte 130 cm und unerlaubte 180 cm Höhe gebracht hatte.

In diesen Satzungen kann die Gemeinde klipp und klar erstens vorschreiben, dass Einfriedungen maximal 150 cm hoch sein und "Einfriedungen nicht als geschlossene Bretterwände, Mauern, Betonwände, Sichtschutzzäune o.ä. ausgeführt und nicht verkleidet oder bespannt werden" dürfen. Ausnahmen kennen die Gemeinden natürlich von Fall zu Fall auch, wenn es heißt: "Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppel- oder Reihenhäusern dürfen eine Höhe bis zu 2,00 m haben bei einer
Tiefe bis zu 4,00 m."

Mit Gestaltungssatzungen und speziell den Einfriedungssatzungen, aber auch mit Vorgaben in den Bebauungsplänen wollen die Gemeinden speziell in touristisch bedeutungsvolleren Orten verhindern, dass Gärten und Vorgärten hinter Bretterwänden verschwinden und dadurch das gewachsene Ortsbild zerstört wird. Welcher Tourist möchte in "hohlen Gassen" aus Sichtschutzzäunen umher wandern?
Sichtschutzzaun Tröstlich zu wissen ist, dass die Gemeinden
kaum jemandem hinterher jagen, der einen Sichtschutzzaun hinter seinem Haus aufgestellt hat – und schon gar nicht, wenn das mit dem Nachbarn gemeinsam oder mit dessen Einverständnis geschehen ist. Bei Vorgärten und Gärten, die parallel zur Straßenfront verlaufen, schauen die Inspektoren vom Bauordnungsamt schon genauer hin. Hier sind von Fall zu Fall auch wieder spezielle Regelungen in die Einfriedungssatzungen eingebaut worden, so dass dem Hausbesitzer nur empfohlen werden kann, sich bei seiner Gemeinde zu erkundigen, bevor
er sechs oder zehn Sichtschutzelemente kauft.

Das Foto hier zeigt das Problem: Der Metallzaun direkt am Straßenrand steht im Einklang mit einer Einfriedungssatzung, der später dahinter aufgestellte Sichtschutzzaun aber nicht. Sofern keiner daran Anstoß nimmt und kein übereifriger Bauordnungsamtsangehöriger über den Sichtschutzzaun „stolpert“, wird der Zaun noch jahrelang da stehen.

Im Übrigen gilt gerade für das Aufstellen von Sichtschutzzäunen, dass die beste Möglichkeit zu Erlangung von Ausnahmegenehmigungen der gute persönliche Kontakt zum Bürgermeister oder einem Stadtrat oder Magistratsmitglied ist.

Fotos: fotografen-online.de


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