Die Engländer sprechen von "privacy", im deutschsprachigen Raum heißt es etwas umständlicher "Privatsphäre". Weil bei uns
Grund und Boden knapp und meistens auch noch sehr teuer ist, drängt sich Haus an Haus und der Hausbesitzer fühlt sich
nicht selten "wie auf dem Präsentierteller". Verständlicherweise möchte er nicht, wenn er auf der Terrasse Kaffee trinkt
oder in der Badehose auf der Gartenliege Zeitung liest, von anderen Menschen beobachtet werden – auch dann nicht, wenn er
besonders nette Nachbarn hat. Also wird er einen Sichtschutzzaun aufbauen. Sichtschutzzäune sind meistens aus Holz in
sehr unterschiedlichen Qualitäten. Die Höhe schwankt zwischen 170 und 190 cm, aber sehr hohe Sichtschutzzäune bis 220 cm
sind auch auf dem Markt.
Die Frage ist nur: Darf man denn einen solchen Sichtschutzzaun überall aufstellen? Wie so oft im Leben, gibt es keine
allgemeingültige Antwort auf diese einfache Frage. Man darf oder man darf nicht. Das hängt vom Nachbarschaftsrecht ab,
das von Bundesland zu Bundesland zwar eine einheitliche Tendenz hat, aber doch regionale Unterschiede aufweist. Das
Nachbarschaftsrecht gibt freilich nur einen Rahmen vor. Die einzelnen Gemeinden können "Gestaltungssatzungen" erlassen
und sogar ganz exakt eine "Einfriedungssatzung", in der es nur um die Frage geht, welche Zaunarten bis zu welcher Höhe
an welcher Stelle aufgestellt werden dürfen.
Längst nicht jede Gemeinde oder Stadt hat eine solche Einfriedungssatzung. In Bayern kommt sie relativ häufig vor, so
etwa in der Landeshauptstadt München, wo "geschlossene Einfriedungen" – also auch Sichtschutzzäune – generell unzulässig
sind. Aber auch Gemeinden wie Neubiberg oder Seeshaupt haben solche Satzungen erlassen. Und in Berg am Starnberger See
bekam einst Fußballstar Michael Ballack Zoff mit der Gemeindeverwaltung, weil er seinen Gartenzaun statt auf erlaubte
130 cm und unerlaubte 180 cm Höhe gebracht hatte.
In diesen Satzungen kann die Gemeinde klipp und klar erstens vorschreiben, dass Einfriedungen maximal 150 cm hoch sein
und "Einfriedungen nicht als geschlossene Bretterwände, Mauern, Betonwände, Sichtschutzzäune o.ä. ausgeführt und nicht
verkleidet oder bespannt werden" dürfen. Ausnahmen kennen die Gemeinden natürlich von Fall zu Fall auch, wenn es
heißt: "Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppel- oder Reihenhäusern dürfen eine Höhe bis zu 2,00 m haben
bei einer Tiefe bis zu 4,00 m."
Mit Gestaltungssatzungen und speziell den Einfriedungssatzungen, aber auch mit Vorgaben in den Bebauungsplänen wollen
die Gemeinden speziell in touristisch bedeutungsvolleren Orten verhindern, dass Gärten und Vorgärten hinter
Bretterwänden verschwinden und dadurch das gewachsene Ortsbild zerstört wird. Welcher Tourist möchte in "hohlen Gassen"
aus Sichtschutzzäunen umher wandern?
Tröstlich zu wissen ist, dass die Gemeinden kaum jemandem hinterher jagen, der einen Sichtschutzzaun hinter seinem Haus
aufgestellt hat – und schon gar nicht, wenn das mit dem Nachbarn gemeinsam oder mit dessen Einverständnis geschehen ist.
Bei Vorgärten und Gärten, die parallel zur Straßenfront verlaufen, schauen die Inspektoren vom Bauordnungsamt schon
genauer hin. Hier sind von Fall zu Fall auch wieder spezielle Regelungen in die Einfriedungssatzungen eingebaut worden,
so dass dem Hausbesitzer nur empfohlen werden kann, sich bei seiner Gemeinde zu erkundigen, bevor er sechs oder zehn
Sichtschutzelemente kauft.
Das Foto hier zeigt das Problem: Der Metallzaun direkt am Straßenrand steht im Einklang mit
einer Einfriedungssatzung, der später dahinter aufgestellte Sichtschutzzaun aber nicht. Sofern keiner daran Anstoß nimmt
und kein übereifriger Bauordnungsamtsangehöriger über den Sichtschutzzaun „stolpert“,
wird der Zaun noch jahrelang da stehen.
Im Übrigen gilt gerade für das Aufstellen von Sichtschutzzäunen, dass die beste Möglichkeit zu Erlangung von
Ausnahmegenehmigungen der gute persönliche Kontakt zum Bürgermeister oder einem Stadtrat oder Magistratsmitglied ist.
Fotos: fotografen-online.de
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