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Sturmschäden gründlich dokumentieren!

SturmschädenIn der Zeit der Herbststürme kommt es wieder vermehrt zu Schäden an Gebäuden, am Hausrat oder auch an abgestellten Fahrzeugen. Grundsätzlich haften deutsche Versicherer für Sturmschäden ab Windstärke acht, das sind 63 Stundenkilometer. Der Wetterdienst gibt Aufschluss darüber, wie hoch die Windgeschwindigkeit zum Schadenszeitpunkt vor Ort war. Auch Sturmschäden müssen, wie jeder andere Versicherungsschaden beim Versicherer gemeldet und nachgewiesen werden. Informationen zu allen wichtigen Versicherungssparten finden Sie unter http://www.fertighaus.de/versicherung.htm.
Wenn das Dach vom Sturm abgedeckt wird und dadurch eindringendes Wasser die Wohnungsausstattung beschädigt oder ein Baum auf das geparkte Auto stürzt, sollten Sie den Schaden vollständig und nachvollziehbar dokumentieren und umgehend beim zuständigen Versicherer anzeigen. Der Großteil der Versicherungskunden verfügt über eine digitale Kamera und einen Internetanschluss. Als Versicherter können Sie so schnell und einfach dem Versicherer oder dessen Vertreter aussagekräftige Bilder vom Schaden am Gebäude, Hausrat oder dem Auto zu senden. Zusätzlich können Sie eine Liste mit allen beschädigten oder zerstörten Gegenständen zusammenstellen und, sofern vorhanden, die Kaufnachweise beifügen.

Sollten Sie den Kassenzettel verloren haben oder dieser nicht mehr auffindbar sein, dann haben Sie die Möglichkeit einen ungefähren Neupreis und den Zeitpunkt des Erwerbs der beschädigten oder zerstörten Gegenstände zu nennen. Anhand Ihrer Angaben entscheidet der Versicherer, ob er Ihnen einen Gutachter schickt oder sofort ein verbindliches Angebot zur Regulierung des Schadens vornimmt. Als Versicherter können Sie spätestens einen Monat nach Zusendung aller nötigen Unterlagen mindestens eine Abschlagszahlung vom, Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Kaskoversicherer verlangen.

Beschädigtes Eigentum nicht vorschnell entsorgen


Sturmschäden Die Entsorgung beschädigter oder gar zerstörter Gegenstände sollten Sie nicht voreilig beschließen. Dem Versicherer sollte immer die Chance eingeräumt werden, sich den Schaden noch einmal selbst anzusehen und dann über das weitere Vorgehen zu beschließen. Größere Reparaturen an beschädigtem Eigentum sollten Sie erst nach einer Absprache mit dem Versicherer in Auftrag geben. Eine Ausnahme sind hier natürlich sofort nötige Rettungsmaßnahmen. Notmaßnahmen, wie beispielsweise das vorläufige Abdichten eines im Sturm abgedeckten Hausdachs zum Schutz vor eindringendem Regenwasser können Sie natürlich als Versicherter unmittelbar und ohne Rücksprache mit dem Versicherer veranlassen. Als Versicherungskunde riskieren Sie sogar eine Kürzung der Versicherungsleistung sollten Sie erkennbar notwendige Sofortmaßnahmen zum Schutz vor weiteren Schäden unterlassen. Sie würden dabei Ihre Obliegenheitspflicht als Versicherter verletzen.
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