Eine solide Finanzierung ist das A und O beim Hauskauf. Je mehr Eigenkapital man einsetzen kann, desto
früher wohnt man schuldenfrei in den eigenen vier Wänden. Gerade junge Familien mit durchschnittlichem Einkommen tun sich
damit oft schwer. Sei es, weil sie die von der Bank für die Finanzierung des Traumhauses geforderten 20 bis 30 Prozent an
Eigen-kapital nicht aufbringen, sei es, weil sie die monatliche Belastung aus dem Baudarlehen trotzdem nicht stemmen können.
Häufig kommt beim Kassensturz die Erkenntnis, dass am Ende lediglich ein paar tausend Euro fehlen. Wer so nah am Ziel ist
und doch so weit entfernt, muss kreativ nach alternativen Geldquellen suchen. Das können zum Beispiel ein Kredit von der
Oma, öffentliche Zuschüsse oder Eigen-leistungen beim Bau ("Muskelhypothek") sein.
Wer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat,
sollte es mit "Baugeld vom Chef" probieren. Mit einem Arbeitgeberdarlehen kann ein Finanzierungsloch gefüllt werden. Um die
geforderte Eigenkapitalquote zu erreichen - oder um sie zu erhöhen, was die Kosten für die Finanzierung drückt. Wer mit dem
Gedanken spielt, seinen Arbeitgeber um eine Gehaltserhöhung zu bitten, weil er die Raten für die Eigenheim-finanzierung nur
schwer aufbringen könnte, sollte sich überlegen, ob er nicht statt dessen ein Arbeitgeberdarlehen nachfragt. Das ist für
den Chef weniger (kostenaufwändig), und er wird vielleicht eher bereit sein, das Darlehen zu gewähren, als das Einkommen
aufzustocken.
"Baugeld vom Chef" als sinnvolle Alternative zum Bankendarlehen
Für Arbeitgeberdarlehen gelten dieselben zivilrechtlichen Vorschriften wie für jeden anderen Kredit.
Und so funktioniert das Ganze: Das Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer - über die Entgeltzahlung in Form von Lohn oder
Gehalt hinaus - einen Geldbetrag zur Verfügung, den dieser im Rahmen einer bestimmten Laufzeit wieder zurückzahlt. Das
Darlehen ist keine Vergütung für Arbeitsleistungen, gilt also weder als Vorschuss noch als Prämie etc. Arbeitgeberdarlehen
zählen zu den günstigsten Kreditarten, denn viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern zinsgünstige, bisweilen sogar
zinsfreie Darlehen.
Ein weiterer entscheidender Vorteil: Arbeitgeberdarlehen, die zur Finanzierung von Wohneigentum
eingesetzt werden, werden in der Regel nachrangig im Grundbuch eingetragen. Viele Banken verlangen zur Absicherung eines
Darlehens dagegen eine Grundschuld ersten Ranges. Der Rang der Grundbucheintragung ist entscheidend für den Wert einer
Grundschuld. Eine nachrangige Eintragung erhöht das Sicherungsrisiko für den Kreditgeber, das dieser sich in der Regel
durch höhere Zinsen bezahlen lässt. Das ist beim Arbeitgeberdarlehen anders, hier bleiben die Konditionen günstig. Hinzu
kommt, dass Kreditinstitute für eine nachrangige Finanzierung zusätzliche Sicherheiten verlangen, beispielsweise eine
Bankbürgschaft. Für das Arbeitgeberdarlehen reicht dagegen meist eine einfache Lohn- oder Gehaltsabrechnung als
Sicherheit.
Was dabei zu beachten ist
Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung eines Darlehens einig, gibt es einiges zu
beachten. Die Darlehensvereinbarung muss durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden. Darin sind neben der
Darlehenshöhe auch der Zweck der Zahlung sowie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungs-modalitäten, Sicherheiten und
Kündigungsvoraussetzungen festzulegen. Ohne schriftliche Regelung zählt das Darlehen in vollem Umfang als
steuerpflichtiges Einkommen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens
verzichtet. Fehlen im Vertrag Angaben zur Verzinsung, gilt das Arbeitgeberdarlehen als zinslos erteilt. Die
Rückzahlungsbeträge werden meist mit dem laufenden Lohn- oder Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet.
Dabei muss
der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen, es darf also nicht der vollständige Gehaltsanspruch aufgebraucht
werden. Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die sofortige Rückzahlung des Restdarlehens
fordern. Er muss die für Darlehen gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Bei der Höhe der
Rückzahlungsbeträge müssen auch in diesem Fall die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Allerdings kann der
Arbeitgeber für sein Darlehen dann die marktüblichen Zinsen verlangen und ist nicht mehr an den früher vereinbarten
günstigeren Zinssatz gebunden. Überhöhte Zinsforderungen sind jedoch unzulässig. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine
ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten,
hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zinssatz und Steuern
Ein entscheidender Punkt ist der Zinssatz und die damit zusammenhängende steuerliche Behandlung des
Arbeitgeberdarlehens. Wird das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, bleibt der Darlehensbetrag steuerfrei.
Ist das Darlehen günstiger als am Markt üblich, werden eventuell Steuern fällig, denn die Zinsersparnis gehört als
geldwerter Vorteil zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Zur Feststellung des marktüblichen
Zinssatzes können die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze für Wohnungsbau- und
Konsumentenkredite herangezogen werden. Von dem so ermittelten Zinssatz darf noch ein pauschaler Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden.
Alternativ
kann der marktübliche Zins im Internet recherchiert werden, indem man etwa die Angebote von Direktbanken oder
Immobilienfinanzierern vergleicht. Zwar dürfen von den im Internet gefundenen Darlehenszinssätzen dann nicht noch vier
Prozent abgezogen werden - die dort angebotenen Konditionen liegen aber häufig unter den Durchschnittssätzen der Bundesbank.
In jedem Fall ist zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden.
Das ist für Kreditnehmer, die das Arbeitgeberdarlehen zum Hauskauf einsetzen wollen, vorteilhaft, weil die Zinssätze für
Hypothekendarlehen deutlich niedriger sind als z.B. für Konsumentenkredite. Die Zinsverbilligung und damit der geldwerte
Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der
Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt.
Dabei gilt die "Freigrenze für Sachbezüge" von maximal 44 Euro pro Monat
bzw. 528 Euro pro Jahr. So lange man unter der Freigrenze bleibt, ist der Zinsvorteil des Arbeitgeberdarlehens steuer- und
sozialversicherungsfrei. Profitiert man von einer höheren Zinsersparnis, muss diese versteuert werden. Steigen die Zinsen
und damit der Zinsvorteil, spielt das keine Rolle: Für die gesamte Laufzeit sind die Konditionen am Tag des
Vertragsabschlusses maßgeblich.
Zinssatz und Steuern
- Ein Arbeitnehmer erhält im April 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 Euro zu einem Effektivzins von 2,0 Prozent jährlich (Laufzeit 10 Jahre). Der bei Vertragsabschluss von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von
5 bis 10 Jahren beträgt zu diesem Zeitpunkt 4,90 Prozent. Davon kann ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden, woraus sich ein Maßstabszinssatz von 4,70 Prozent ergibt. Die Zinsverbilligung beträgt somit 2,70 Prozent (4,70 minus 2,0 Prozent).
- Der Zinsvorteil beträgt also 540 Euro pro Jahr (2,70 Prozent von 20.000 Euro) bzw. 45 Euro pro Monat. Er ist - da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist - mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
- Ein Arbeitnehmer erhält im Juni 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 35.000 Euro zu einem Effektivzins von 3,62 Prozent jährlich (Laufzeit 15 Jahre). Der bei Vertragsabschluss ermittelte Effektivzinssatz für ein Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren beträgt zu diesem Zeitpunkt beim günstigsten Anbieter 5,12 Prozent. Die Zinsverbilligung beträgt somit 1,50 Prozent (5,12 minus 3,62 Prozent). Die Zinsersparnis beträgt 525 Euro pro Jahr (1,5 Prozent von 35.000 Euro) bzw. 43,75 Euro pro Monat. Der geldwerte Vorteil liegt unter der 44-Euro-Freigrenze und ist damit steuerfrei.
- Der Chef ist großzügig, und gewährt dem Angestellten einen 10.000-Euro-Kredit für die Dauer von 10 Jahren zinsfrei. Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren beträgt 4,90 Prozent. Davon kann ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden, woraus sich ein Maßstabszinssatz von 4,70 Prozent ergibt. Die Zinsverbilligung beträgt somit 4,70 Prozent (4,70 minus 0,0 Prozent). Auf den Zinsvorteil von 470 Euro pro Jahr (4,70 Prozent von 10.000 Euro) bzw. 39,17 Euro pro Monat werden auch in diesem Fall keine Steuern fällig.
Vorteile für beide Seiten
Natürlich haben von einem Arbeitgeberdarlehen nicht nur die Beschäftigten etwas. Auch das Unternehmen
profitiert. Die Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital eines Unternehmens. Gerade, wo dringend qualifizierte Arbeitskräfte
gesucht oder neue Mitarbeiter mit ihren Familien in wenig attraktive Regionen gelockt werden sollen, ist das Angebot des
Arbeitgeberdarlehens ein probates Mittel. Ein Immobilien-darlehen vom Chef zum Bau des Eigenheims in der Nähe der Firma
steigert die Loyalität des Arbeit-nehmers und bindet ihn auch räumlich an das Unternehmen. Andere Sozialleistungen kosten
meist eine Menge Geld, machen Arbeit und ihr Erfolg ist nur schwer zu bewerten.
Wer hilft, mit einem Arbeitgeberdarlehen
Lebensträume zu erfüllen, belohnt und motiviert Mitarbeiter nachhaltig, ohne das Unternehmen zu belasten, ohne die hohen
Kosten einer Gehaltserhöhung. Für Arbeitnehmer gilt: Wer die Möglichkeit hat, ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch zu nehmen,
sollte zugreifen - trotz eventueller Steuerpflicht. Selbst wenn die Differenz zum marktüblichen Zins mit dem persönlichen
Steuersatz belastet wird, bleibt ein Vorteil übrig. Und wenn der Darlehensvertrag sauber gestaltet ist, muss man auch nicht
befürchten, sich dem aktuellen Arbeitgeber mit Haut und Haaren zu verschreiben. Erster Ansprechpartner ist der direkte
Vorgesetzte, gefolgt von Lohnbuchhaltung und Personalabteilung. Hier erfährt man, unter welchen Voraussetzungen und zu
welchen Konditionen eine Kreditvergabe möglich ist.
Quelle und Foto: Aktion pro Eigenheim
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