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Räum- und Streupflicht auf Straßen und Gehwegen

Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht man schon mal gerne. Im Alltag dagegen sorgt Glätte auf Straßen und Wegen hingegen für Verdruß und mitunter auch für schwerwiegende Verletzungen. Deshalb ist es nicht nur erforderlich, sondern auch Pflicht, Schnee und Eis zu entfernen. Doch wer ist dafür verantwortlich - Gemeinde, Hauseigentümer oder Mieter? Wir sind dieser und weiteren Fragen rund um den Winterdienst nachgegangen und geben Antworten darauf.

Wer muß Schnee räumen: Gemeinde, Hausbesitzer, Mieter?



Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Bei den Gehwegen können die Gemeinden per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen, was sie in der Regel auch tun. Das heißt, die Eigentümer müssen ran. Ist die Gemeinde selbst Eigentümer eines Anliegergrundstückes, muss sie selbst für die Sicherheit sorgen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen. Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang und zu den Mülltonnen. Wurde einem Mieter die Räum- und Streupflicht übertragen, muß dieses ganz genau im Mietvertrag geregelt sein. Vor allem müssen dann dem Mieter auch die Konsequenzen aufgezeigt werden, wenn er das Räumen trotz Vereinbarung unterläßt. Der Vermieter ist aber nur aus dem Schneider, wenn er das Ganze auch "hinreichend" überwacht - auch dann, wenn der Hausbesitzer am Tegernsee wohnt, er aber ein Mietshaus in Hamburg hat. Die Gerichte machen sich in Streitfällen die Sache einfach. Wenn der Hausbesitzer weit weg wohnt, muß er eben jemanden beauftragen, der kontrolliert, ob der Mieter auch Schnee schippt oder Eis abtaut.

Wann und wie oft muss geräumt werden?



Wann geräumt werden muss, wird normalerweise durch Landesgesetz oder Ortssatzung geregelt. Fragen Sie einfach bei der Gemeindeverwaltung nach. Gibt es keine Regelung, gilt folgendes: Nachts ist sozusagen frei. Erst ab 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 oder 9.00 Uhr (je nach Ortssatzung) an Sonntagen muss mit dem Räumen begonnen werden. Berufstätige, die bereits früher unterwegs sind, haben keinen Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen geräumten Gehweg. Wenn Schnee oder Eis zu erwarten sind, sollte man den Wecker rechtzeitig klingeln lassen. Die Räumpflicht gilt normalerweise bis 20.00 Uhr. Doch was heißt "normalerweise"? Die Hausbesitzer sollten sich also die entsprechende Satzung ihrer Gemeinde besorgen und diese auch durchlesen. Sollte die Witterung tagsüber immer wieder für Glätte sorgen, muß auch immer wieder "nachgeräumt" oder "nachgestreut" werden.

Wieviel muss auf einem Gehweg geräumt werden?



In der Regel muss soviel vom Gehweg freigeräumt werden, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Das ist etwa ein Streifen von ein bis anderthalb Meter Breite, wobei es im Innenstadtbereich auch mehr sein kann (je nach Ortssatzung). In Bereichen, wo es keinen Gehweg gibt, muss ein begehbarer Streifen auf der Straße vor dem Grundstück geschaffen werden.

Die ganze Zeit ist vom Räumen die Rede. Was bedeutet das überhaupt? Räumen heißt Schnee wegschieben und mit abstumpfenden Mitteln, also Sand, Granulat usw. die Oberfläche möglichst rutschfest machen. Räumen heißt nicht, tonnenweise Salz auf den Gehweg zu kippen. Das mag zwar einfacher gehen, doch ist es wegen der Umweltbelastung sehr unvernünftig und wird in vielen Orten sogar ausdrücklich verboten. Mal abgesehen von schiefen Blicken der Nachbarn, kann sogar ein Bußgeld drohen.

Räumen auf Biegen und Brechen, bei Blitzregen und Dauerschnee?



Streupflicht bedeutet nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand genommen und dafür gesorgt werden muss, dass überhaupt keiner mehr ausrutscht. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und selbst Vorsicht walten lassen. Auch muss man nicht vorbeugend tätig werden, weil zum Beispiel ein Blitzregen droht. Wenig sinnvoll ist es zudem zu Räumen, wenn es dauernd schneit. Aber vieles hängt auch vom Einzelfall ab.

Gerichtsurteile, die sich mit Glatteisunfällen beschäftigen, gehen in die tausende! Und sie gehen mal so und mal so aus bis an die Grenze der Absurdität. Daher sollte man lieber einmal zuviel, als einmal zu wenig räumen.

Was tun, wenn man krank oder berufstätig ist?



Alte, Kranke, Urlauber oder Berufstätige haben meist nicht die Möglichkeit, der Streupflicht nachzukommen. Schon gar nicht kann jemand, der im Wintersport ist, seinen Ferienort verlassen, weil 1.000 km entfernt um 14.00 Uhr Glatteis eingesetzt hat. Doch auch für sie gilt, was für alle gilt: Die Gehwege müssen geräumt werden. Da müssen dann andere Personen oder gar eine private Räumfirma in die Bresche springen. Heikel wird es, wenn der Nachbar zwar versprochen hat zu helfen, es aber nicht tut. Grundsätzlich haftet der Hauseigentümer dann immer noch selbst. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und dies am besten schriftlich. Im Streitfall fragen weltfremde Richter als erstes, warum die Vereinbarung mit dem Nachbarn nicht schriftlich fixiert worden ist. Doch welcher Nachbar lässt sich auf so etwas ein? Es bleibt also immer ein Restrisiko, wenn man sich auf jemanden verlassen will.

Wenn Unfälle passiert sind, haftet dann die Versicherung?



Rutscht jemand vor Ihrem Haus aus und verletzt sich dabei, machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Sie müssen also für die Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld aufkommen. Da kann schnell eine hübsche Summe zusammenkommen. Wichtig ist für diesen Fall die Haftpflichtversicherung für Hauseigentümer, die dann einspringt. Oder auch nicht. Denn Versicherungen haben die allseits bekannte Neigung, sich aus einer Schadensregulierung herauszuwinden.
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