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| Viele Häuslebauer nehmen den Bau ihres Eigenheims selbst in die Hand. Nach Feierabend und am Wochenende wird auf der Baustelle
gehämmert, gesägt und gemauert, was immer nur geht. Dabei wird die ganze Verwandtschaft und Bekanntschaft mit eingebunden. Oft wissen die Bauherren
nicht, daß sie ihre Helfer bei der Bauberufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung, anmelden müssen. Die Anmeldung muß unabhängig davon
erfolgen, ob die Helfer unentgeltlich oder gegen Bezahlung arbeiten. Mehr über die Versicherung bei der Bauberufsgenossenschaft
erfahren Sie hier. Wer bei der Bauberufsgenossenschaft gemeldet ist, muß sich auch an die gelten den
Unfallverhütungsvorschriften halten. Er und seine Helfer müssen angemessene Schutzkleidung tragen, Maschinen und Geräte müssen sicher bedient sowie
Absturzsicherungen und Gerüste angebracht werden. |
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Gefahrstoffe und Maschinen
Der Bauherr muß sich und seine Helfer über die Gefahrstoffe informieren, die auf der Baustelle verwendet werden. Nicht jeder darf mit Gefahrstoffen
umgehen. Jugendliche und schwangere bzw. stillende Frauen dürfen mit Gefahrstoffen nicht arbeiten. Maschinen und Geräte müssen sicher bedient werden.
Dazu zählt beispielsweise, dass die Kreissäge auf festem und ebenem Untergrund aufgestellt wird, dass beim Arbeiten mit Handtrennschleifer oder
Handkettensäge eine Schutzbrille benutzt wird oder der Motor der Säge abgestellt wird, bevor sie abgelegt wird. Wegen der Rückschlaggefahr darf
auch nie mit der Schienenspitze gesägt werden und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen generell nicht mit Kreissägen und Trennschleifern arbeiten. Auch
beim Betrieb von Mischmaschinen muß einiges beachtet werden. So darf das Schutzblech am Keilriemen nicht entfernt werden und elektrisch betriebene
Mischmaschinen müssen über einen Schutzschalter betrieben werden, die beispielsweise im Baustromverteiler enthalten sind. |
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Absturzsicherungen Auch für Absturzsicherungen ist der Bauherr verantwortlich. Damit niemand abstürzen kann, müssen
Sicherungen eingebaut werden:
- An Treppen und Wandöffnungen ab 1,0 m Höhe
- An allen anderen Arbeitsplätzen ab 2,0 m Höhe
- Bei Dacharbeiten ab 3,0 m Höhe
Meist werden Absturzsicherungen aus Holzbrettern hergestellt. Die Höhe des
Schutzes muß mindestens 1 m betragen und aus mindestens drei Teilen bestehen, dem Geländerholm, dem Zwischenholm und dem Bordbrett. Bei Treppen reicht
als Absturzsicherung ein Geländer aus Geländerholm und Zwischenholm aus. Die Bretter müssen eine Stärke von 3 cm besitzen. Auch Bodenöffnungen müssen
gesichert, das heißt, verschlossen werden. Die Abdeckung muß stabil sein und darf sich nicht verschieben. Bei Dachneigungen über 20° und Traufhöhen
über 3,0 m sind Dachfanggerüste erforderlich. Die Fangwand muß 80 cm über die Traufe hinausreichen. Der Abstand zwischen Brettern oder die Maschenweite
von Netzen darf höchstens 10 cm betragen und der Gerüstbelag darf höchstens 1,5 m unterhalb der Traufe liegen. |
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Arbeitsgerüste und Leitern
Bei manchen Arbeiten ist ein Arbeitsgerüst notwendig. Dies sollte von einem Gerüstfachmann aufgestellt werden.
Liegt der Gerüstbelag mehr als 2,0 m über dem Boden, ist ein dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung erforderlich. Die Gerüste müssen verankert
und verstrebt sein und dürfen einen Abstand von maximal 30 cm von der Wand haben. Aufgestellt werden dürfen Gerüste nur auf festem und
ebenem Boden. Der Gerüstbelag muss dicht verlegt, darf weder ausweichen und wippen und darf nicht beschädigt sein. Auch einige Leiterregeln müssen
beachtet werden. Über den sicheren Umgang mit Leitern haben wir an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet.
Anlegeleitern dürfen grundsätzlich nicht als Arbeitsplätze verwendet werden. Eine Ausnahme ist, wenn die Arbeitsdauer nicht mehr als zwei Stunden
beträgt oder der Standplatz nicht höher als 7,0 m ist. |
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