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Protokoll für Bauabnahme, so sollte es aussehen

Mit der Bauabnahme geht das Haus endgültig in den Besitz des Bauherrn über. Nun beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und die Beweislast für eventuelle Baumängel geht auf den Bauherrn über. Um so wichtiger ist es, dass bei der Bauabnahme ein Protokoll angelegt wird. Im Abnahmeprotokoll werden die Mängel und die Stellungnahme des Auftragnehmers festgehalten und geklärt, ob die Abnahme stattgefunden hat oder verweigert wurde. Hat die Abnahme ohne Einschränkungen stattgefunden, ist das die Bestätigung, dass die Bauarbeiten vollständig und wie vereinbart erbracht worden sind. Das Abnahmeprotokoll sollte beiden Vertragspartnern Rechtssicherheit geben und als Grundlage für eine eventuelle juristische Auseinandersetzung taugen.

Wurde auf Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollte das Abnahmeprotokoll folgendermaßen aussehen:
  • Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12"

  • Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn)

  • Adresse des Auftragnehmers (Handwerker, Bauunternehmer usw.)

  • Auftragsnummer und Datum des Bauvertrages

  • Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z.B. Elektroarbeiten

  • Teilnehmer der Baubegehung

  • Beginn und Fertigstellung der Bauleistung

  • Datum und Ort der Abnahme

  • Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

  • Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung

  • Einwände des Auftragnehmers

  • Unterschrift des durch Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter

  • Bei ausgehandelten Vertragsstrafen muss zusätzlich ins Protokoll kommen, dass sie noch eingefordert werden. Fehlt der Zusatz, geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren.
Arbeiten mit kleinen Mängeln können vorbehaltlich abgenommen werden, mit wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert. Die vorbehaltliche Abnahme bezüglich Mängelbeseitigung wird auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt. So bleibt der Handwerker verantwortlich für Schäden seiner Leistung. Muss Schreiner beispielsweise eine falsche Tür auswechseln und zerkratzt dabei den Parkettboden, geht das auf seine Kappe. Würde der Bauherr die Leistung des Handwerkers vor der Mängelbeseitigung abnehmen, so hätte er den schwarzen Peter und müßte für die Beseitigung des Kratzers zahlen.
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