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Denkmalgeschütztes Gebäude umbauen oder sanieren –
Fördermittel und Steuervergünstigungen

Wohl nirgends liegen Lust und Frust näher als beim Wohnen in einem denkmalgeschützten Gebäude. Einerseits hat ein altes Haus, zumal wenn es unter Denkmalschutz steht, seinen besonderen Charme. Andererseits kann es ziemlich frustrierend sein, wenn das Denkmalamt vorschreibt, wie zum Beispiel die Wand gestrichen oder welches Fenster eingebaut werden muss.

Da bei Umbau bzw. Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes noch viele weitere Stolperfallen warten, möchten wir einige von ihnen näher vorstellen. Die Einhaltung der Auflagen ist teilweise mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen. Zudem können Besitzer eines denkmalgeschützten Hauses mit steuerlichen Vergünstigungen rechnen.

Wer ist in Deutschland zuständig für den Denkmalschutz?

Wer Anträge bzw. Anfragen bezüglich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege hat, sollte sich an die Untere Denkmalschutzbehörde, vertreten durch Kreise oder Gemeinden, wenden. Diese stellt im Regelfall den Kontakt zur Oberen Denkmalschutzbehörde (Landesministerium bzw. Senatsbehörde) her. In Fragen der praktischen Baudenkmalspflege bieten viele Denkmalschutzbehörden Sprechzeiten an, die von oberer und unterer Behörde gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Rahmen ist es auch möglich, Ortsbesichtigungen durchzuführen. Auskünfte und Informationen von den Denkmalschutzbehörden sind in der Regel kostenfrei.

Erlaubnis und Genehmigung von Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden

Genehmigungspflichtig sind alle die Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild, die schützenswerten Bestandteile und die Substanz des Hauses einwirken. Abriss und neuer Anbau, neuer Putz und Neuanstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, neues Schaufenster und Werbeanlage: dies sind Arbeiten, die für ein Denkmal wesentlich sein können, sie sind genehmigungsbedürftig. Auch statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur müssen den Denkmalbehörden gemeldet werden. Im Inneren kommt es darauf an, ob die Räume selbst oder ihre Ausstattung wie Türen, Vertäfelungen usw. von Denkmalwert sind. Schöner Stuck oder alte Raumausmalungen bedürfen z.B. denkmalpflegerischer Begutachtung. Liegen solche schützenswerten Innendekorationen nicht vor, ist der Eigentümer in der Verschönerung seines Heimes selbstverständlich völlig frei.

Fördermittel bei Sanierung eines denkmalgeschützten Hauses

Um überhaupt an Fördermittel bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes zu kommen, muss bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme diese mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Nachträglich besteht keine Chance mehr, an öffentliche Gelder zu kommen. Geld gibt es zudem nur für Arbeiten an geschützten Teilen des Bauwerks. Wenn z. B. neue Wasser- oder Elektroleitungen im denkmalgeschützten Haus fällig sind, werden diese Arbeiten nicht förderfähig sein. Einige wichtige Finanzierungshilfen stellen wir Ihnen jetzt vor.

Zuschuss von der Denkmalschutzbehörde

In manchen Bundesländern gibt es Fördergelder direkt von der Denkmalschutzbehörde. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Förderung. Interessenten sind also auf das Ermessen der Beamten angewiesen. Zudem werden nur die Kosten bezuschusst, die aufgrund von denkmalpflegerischen Auflagen über die normalen Kosten hinausgehen. Zu bedenken ist auch: Die Behörden haben einen Topf an Geldern zur Verfügung, wenn der erst einmal leer ist, gibt es nichts mehr oder erst im Jahr darauf. Es ist daher ratsam, immer anfangs des Jahres den Antrag zu stellen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, auch die Finanzkraft des Eigentümers spielt eine Rolle. Heißt also konkret: Wer mehr verdient, bekommt auch weniger Zuschüsse.

Zuschuss von Gemeinde, Landkreis oder Bezirk

Bei zahlreichen Gemeinden, Landkreisen oder Bezirken können ebenfalls Zuschüsse beantragt werden. Die Kriterien sind ähnlich wie bei der Denkmalschutzbehörde. Näher Auskünfte erteilen die entsprechenden Verwaltungen.

Sonstige Zuschussmöglichkeiten

Sozialer Wohnungsbau, Städtebauförderung, Dorferneuerung oder Flurbereinigung sind Stichworte, unter denen ebenfalls wegen Zuschussmöglichkeiten bei den Ämtern nachgehakt werden kann. Im Sozialen Wohnungsbau können Um- und Ausbauten an Baudenkmalen nach dem Wohnraumförderungsgesetz und den noch geltenden Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. In Sanierungsgebieten (im Einzelfall auch Vorhaben außerhalb) können Vorhaben Im Rahmen der Städtebauförderung bezuschusst werden. Auskünfte erteilen die betreffenden Städte und Gemeinden oder von ihnen beauftragte Sanierungsträger. Im Rahmen von Dorferneuerungsprogrammen werden in einigen Bundesländern Mittel für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmalen in Dörfern bereitgestellt. Außerdem werden im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen Fördermittel für die Erhaltung von Baudenkmalen eingesetzt. Auskünfte dazu erteilen die Landwirtschaftsämter bzw. die zuständigen Stellen zur Durchführung der Dorferneuerung.

Steuervergünstigungen dank Denkmalpflege

Unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege gibt es eine Reihe von Steuervergünstigungen. Um an steuerliche Vergünstigungen zu kommen, ist eine Bescheinigung der Landesbehörde der Denkmalpflege notwendig, die dann dem Finanzamt vorgelegt werden muss. So eine Bescheinigung bekommt nur derjenige, der die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Denkmalamt abgestimmt hat.

Einkommenssteuer

Es muss zwischen Eigennutzung und Vermietung unterschieden werden. Bei der Sanierung eines Denkmals zur Eigennutzung können 90 Prozent der Sanierungskosten ab dem Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden neun Jahren abgesetzt werden. Bei einem Sanierungsaufwand von z.B. 200.000 Euro sind das 10 Jahre lang jährlich 18.000 Euro, die von der Steuer abgesetzt werden können. Wird das Denkmalobjekt zur anschließenden Vermietung saniert, können 100 Prozent der Sanierungskosten auf 12 Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Verteilung hierbei: Acht Jahre lang können jährlich 9 Prozent, vier Jahre lang jährlich 7 Prozent der Gesamtsumme abgesetzt werden. Bei einem Sanierungsaufwand von 200.000 Euro sind das acht Jahre lang 18.000 Euro und vier Jahre lang 14.000 Euro jährlich.

Einheitsbewertung

Der Einheitswert dient ausschließlich der Festsetzung der laufenden, jährlichen Grundsteuer. Für Grundstücke, die mit Baudenkmalen bebaut sind, ist regelmäßig eine 5%ige Ermäßigung der Einheitsbewertung nach §§82, 88 Bewertungsgesetz (BewG) möglich. Zuständig ist das Finanzamt.

Grundsteuer

Für Grundbesitz, dessen Erhalt aus Gründen des Denkmalschutzes von öffentlichem Interesse ist, wird die Grundsteuer auf Antrag vollständig erlassen, wenn die jährlichen Kosten höher sind, als die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile. Sie wird teilweise erlassen, wenn der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist (§ 32 Grundsteuergesetz - GrSt-G). Zuständig sind die Grundsteuerstellen bei den Gemeindeverwaltungen.
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