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Altholzverordnung regelt die Entsorgung von Altholz

Beim Abruch von Häusern fällt jede Menge Holz an. Das meiste davon ist mit Holzschutzmitteln oder Lacken behandelt. Sei es Massivholz wie beispielsweise Sparren, Pfetten und Dachlatten oder seien es Holzwerkstoffe wie Innenverkleidungen aus Spanplatten, die oft auch mal mit Folien oder Laminaten usw. beklebt sind. Daß man dieses behandelte Holz nicht einfach im Kamin verfeuern darf, ist eigentlich klar. Was mit dem Holz passieren muß, dürfte nicht jedem klar sein. Bislang war die Verwertung und Beseitigung von Altholz Ländersache. Jedes Bundesland und zum Teil auch jedes Regierungspräsidium stellte mehr oder weniger voneinander abweichende Qualitätsanforderungen auf, was zu einer Ungleichbehandlung führte. Seit dem 01.03.2003 gibt es eine bundeseinheitliche Altholzverordnung, welche die Entsorgung von Altholz regelt.

Altholz umfaßt nicht nur das oben beschriebene Bau- und Abbruchholz, obwohl mengenmäßig der größte Anteil. Einen großen Anteil macht das Holz aus, das im Sperrmüll landet, gebrauchte Möbel oder möbelartige Holzteile. Auch Verpackungen aus Holz und Abfälle aus der Holzverarbeitung unterliegen der Altholzverordnung und müssen dementsprechend entsorgt werden. Insgesamt wird in Deutschland mit einem jährlichen Anfall von acht Millionen Tonnen Altholz gerechnet, die in Altholzverwertungsanlagen landen. In der Verwertungsanlage wird das Altholz meist energetisch verwertet, auf deutsch gesagt verbrannt. Die geschieht in speziellen Anlagen und dient beispielsweise auch zur Stromerzeugung.

Um die Anlieferung des Altholzes an eine solche Verwertungsanlage braucht man sich als "normaler" Hausbesitzer oder Mieter, der ein paar Möbel oder Holzverpackungen zum Sperrmüll gibt, nicht zu kümmern. Auch wie das Holz behandelt wurde, braucht einen dann nicht zu interessieren. Nimmt man allerdings die Sanierung oder den Abriss seines Häuschen selbst in die Hand, muß man sich schon Gedanken über das machen, was man in den Abfallcontainer wirft. Denn ab einer Altholzmenge von 100 kg muß ein Anlieferungsschein ausgefüllt werden. In diesem Anlieferungsschein muß man Menge und Altholzkategorie angeben.

In der Verordnung werden die vier Altholzkategorien A I, A II, A III und A IV unterschieden:

  • Zur Kategorie A I zählt naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das höchstens unerheblich mit Fremdstoffen verunreinigt sein darf.

  • In die Kategorie A II wird Altholz eingeordnet, das verleimt, gestrichen, beschichtet, lackiert oder andersweitig behandelt wurde ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.

  • Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Holzbeschichtung wird als A III - Holz eingestuft. Halogenorganische Verbindungen sind an den Wortbestandteilen "Bromo", "Jodo" oder "Chloro" zu erkennen.

  • Zur Kategorie A IV zählt mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen oder Rebpfähle. Auch sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht in die Kategorien A I, A II oder A III eingeordnet werden kann, wird zu A IV-Holz gerechnet.
In keine der vier Kategorien darf Altholz eingestuft werden, das mit hochgiftigen (inzwischen verbotenen) PCB behandelt wurde. PCB-Altholz (z.B. Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten) ist nach den Vorgaben der PCB/PCT-Abfallverordnung zu entsorgen.

Den kompletten Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
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