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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei
von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschafenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine BEschaffenheit aufweist, die bei Werken
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
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Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind.
Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
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Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen
des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder
Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn er hat die ihm nach § 4 Nr. 3
obliegende Mitteilung gemacht.
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(1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist
für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon,
bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,
beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von
Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
(§ 12 Nr. 2)
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(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt
in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten
Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine
Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen
nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die
Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
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Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
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(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel
vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer
nur dann zu ersetzen,
- wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
- wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
- soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der
Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt und hat und hätte schützen können
oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart
werden.
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