Bei Schnee- und Eisglätte müssen alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zu einem Grundstück gehören,
gefahrlos begangen werden können. Verantwortlich für den Winterdienst ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. Vermieter. "Zwar kann
dieser die Räum- und Streupflicht mit einer Hausordnung auf andere abwälzen, muss dann aber kontrollieren, ob auch wirklich geräumt
wird", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Die Rechtssprechung legt an die Verpflichtung zur Überwachung einen sehr
strengen Maßstab an (Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 37/95). Jörg Hofmann warnt zudem alle Vermieter bei der Pflichtübertragung
vor möglichen Formfehlern. So ist dringend anzuraten, im Formularmietvertrag oder individuellen Mietvertrag nicht nur auf die
Hausordnung zu verweisen, sondern darauf zu achten, dass diese vom Mieter unterschrieben wird. Andernfalls ist der Mieter zum
Streuen und Schneefegen nicht verpflichtet (Oberlandesgericht Dresden, WM 1996, S. 553 ff). Auch der Versuch, einen Mieter ohne
dessen Zustimmung durch nachträgliche Änderung der Hausordnung zum Schneeräumen verpflichten zu wollen, ist wirkungslos.
Vor 7.00 Uhr morgens muss in der Regel in Wohngebieten niemand mit der Schneeschippe in der Kälte stehen. Als üblich für die
Schneeräumung wird die Zeit von ca. 7.00 Uhr bis abends 21.00 Uhr angesehen (Landgericht Köln). Wie oft man räumen und streuen
muss, richtet sich nach den Wetterverhältnissen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.4.1987 ist bei Dauerschneefall
während des Tages die Beseitigungs- und Streupflicht zu wiederholen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung
verloren hat. Das kann also schon in Abständen von wenigen Stunden erforderlich werden. "Nach der allgemeinen Rechtsauffassung
entfällt die Streupflicht nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und somit zwecklos
ist", sagt Jörg Hofmann.
Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden
können (OLG Dresden, Az. 6 U 3690/99). Jörg Hofmann: "Dabei ist es ausreichend, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten
wird, so dass zwei Fußgänger nebeneinander vorbeikommen." Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Schaden, muss der Pflichtige
dafür haften (§ 823 BGB). Der Anspruch kann vor allem die Behandlungskosten und den Verdienstausfall umfassen. Zudem ist die
Zahlung eines Schmerzensgeldes möglich.