§ 16 - Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
§ 17 - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
§ 18 - Höhe baulicher Anlagen
§ 19 - Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
§ 20 - Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
§ 21 - Baumassenzahl, Baumasse
§ 21a - Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
§ 16 - Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen
Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der
Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung
bestimmt werden durch Festsetzung
- der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der
baulichen Anlagen,
- der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl
oder der Baumasse,
- der Zahl der Vollgeschosse,
- der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im
Bebauungsplan ist festzusetzen
- stets die Grundflächenzahl oder die
Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
- die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre
Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und
Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl
oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse
und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich
ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und
die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt
werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung
für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder
Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich
festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte
Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung
vorgesehen werden.
§ 17 - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine
Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende
Obergrenzen nicht überschritten werden:
| Baugebiet |
Grundflächenzahl (GRZ) |
Geschoßflächenzahl (GFZ) |
Baumassenzahl (BMZ) |
| Kleinsiedlungsgebiete (WS) |
0,2 |
0,4 |
- |
| reinen Wohngebiete (WR) |
0,4 |
1,2 |
- |
| allgemeinen Wohngebiete (WA) |
0,4 |
1,2 |
- |
| Ferienhausgebiete |
0,4 |
1,2 |
- |
| besondere Wohngebiete (WB) |
0,6 |
1,6 |
- |
| Dorfgebiete (MD) |
0,6 |
1,2 |
- |
| Mischgebiete (MI) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Kerngebiete (MK) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Gewerbegebiete (GE) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Industriegebiete (GI) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| sonstigen Sondergebiete |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Wochenendhausgebiete |
0,2 |
0,2 |
|
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
- besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
- die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch
Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt,
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des
Verkehrs befriedigt werden, und
- sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die
Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe
dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz2 Satz
1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 - Höhe baulicher Anlagen
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen
Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2),
können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
§ 19 - Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je
Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des
Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen
Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für
die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14,
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom
Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in
geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im
Bebauungsplan können von Satz2 abweichende Bestimmungen
getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes
festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2
ergebenden Grenzen abgesehen werden
- bei Überschreitungen mit
geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen
des Bodens oder
- wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung
führen würde.
§ 20 - Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet
werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter
Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des §
19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in
allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann
festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder
teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen
sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im
Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
(seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind
oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
§ 21 - Baumassenzahl, Baumasse
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je
Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig
sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom
Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten
Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen
in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und
Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine
Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die
tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4
bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die
Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse
von mehr als 3,50m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das
Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht
überschritten werden.
§ 21a - Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders
genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder
auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten
Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs.1 Nr. 22 des
Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies
festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit § I9 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung
der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und
Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine
weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen
werden
- in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
- in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs.1
Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der Baumasse bleiben
unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von
- Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
- Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige
Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
überschreiten,
- Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Baumasse ist um
die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der
Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
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