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Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Dazu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, usw. Die Grundsatzanforderungen, die die Landesbauordnungen an die baulichen Anlagen stellen, gelten somit auch für Werbeanlagen. Auch die Verfahrensvorschriften, die für bauliche Anlagen gelten, z.B. die Genehmigungspflicht, sind bei Werbeanlagen zu beachten. Es muss also auch für Werbeanlagen eine Baugenehmigung beantragt werden. Zu beachten ist ferner das Straßenrecht, das Werbeanlagen in einem Streifen von 40 m Breite beiderseits der Bundesautobahnen und von 20 m Breite beiderseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen untersagt, und ferner das Straßenverkehrsrecht, das außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verbietet, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
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