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Eine Gemeinde hat beim Verkauf von unbebauten oder bebauten Grundstücken ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Dies ist im Baugesetzbuch so geregelt. Grob besagt bedeutet das, wenn sich Käufer und Verkäufer in einem Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks geeinigt haben, kann die Gemeinde in diesen Vertrag einspringen und das Grundstück zu den ausgehandelten Bedingungen erwerben. Die Kommune kann auch versuchen, das Grundstück zum reinen Verkehrswert zu erwerben, allerdings kann der Verkäufer dann vom Vertrag zurücktreten. Die Gemeinde kann auch nicht willkürlich jedes Grundstück übernehmen, wie sie gerade mag. Sie kann das Vorkaufsrecht nur in Anspruch nehmen, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient. Zudem muss die Gemeinde schon beim Kauf angeben, zu welchem Zweck sie das Grundstück haben möchte. Kein Vorkaufsrecht besteht allerdings bei einem Tausch, bei einer Schenkung, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen.
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