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Teilungsgenehmigung

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Möchte ein Bauherr sein Grundstück teilen, benötigt er hierfür nach § 19 Baugesetzbuch eine Genehmigung, die so genannte Teilungsgenehmigung. Zunächst bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, aus welcher sich der Wunsch des Bauherrn nach Teilung des Grundstücks ergibt. Der abgeteilte, in der Fachsprache "abgeschriebene", Grundstücksteil soll dann zu einem selbstständigen Grundstück mit einem eigenen Grundbuchblatt werden. Entspricht der Teilungsantrag den gesetzlichen Erfordernissen, ist über die Teilungsgenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Diese Frist kann von der Behörde durch einen Zwischenbescheid noch einmal um maximal drei Monate verlängert werden. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt. Sofern es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans handelt, beträgt die jeweilige Frist lediglich einen Monat. Eine Teilung zieht auch Änderungen in der Kartierung des Katasteramtes, Vermessungsaufwand und Gebühren nach sich.

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