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Rauchschutztüren haben die Aufgabe, den Durchtritt von Rauch durch Wandöffnung für einen Zeitraum von ca. 10 Minuten zu verhindern, um die Rettung von Menschen und Tieren zu gewährleisten. Damit eine Tür als dichtschließend bezeichnet werden kann, muss sie ein stumpf einschlagendes oder gefälztes vollwandiges Türblatt und eine mindestens dreiseitig umlaufende Dichtung besitzen. Weiterhin muss eine Rauchschutztür selbstschließend sein, denn eine Rauchschutztür kann den Durchtritt von Rauch logischerweise nur verhindern, wenn die Tür geschlossen ist. Hierzu ist die Ausrüstung der Türen mit Türschließer unumgänglich. Türschließer mit integrierten Feststelleinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn die Türkonstruktion entsprechend geprüft oder die Änderung gutachterlich zugelassen ist. Rauchschutztüren bekommen im übrigen den Zusatz "RS". Eine Tür mit der Bezeichnung T 90 RS besitzt somit eine Feuerbeständigkeit von 90 Minuten und ist zusätzlich noch rauchdicht. Eine Feuerschutztür kann, muss aber nicht zwangsläufig auch vor Rauch schützen. Rauch- bzw. Brandschutztüren müssen zudem nicht zwangsläufig aus Stahl sein, wie man es häufig bei Türen zum Öllagerraum oder zur Garage sieht. Auch Glas oder Holz kommen inzwischen zum Einsatz. Brandschutzverglasungen gibt es in zwei Kategorien: F- und G-Verglasung. G-Verglasungen verhindern den Flammen- und Brandgasdurchtritt entsprechend der angegebenen Zeit, z.B. G 30,... G 120. Die Brandhitze kann sich bei G-Verglasungen ausbreiten. F-Verglasungen müssen neben der Rauch- und Flammendichtigkeit auch eine Übertragung des Brandherdes durch Hitzestrahlung im geforderten Zeitraum unterbinden.
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