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Rücktrittsrechte im Baubereich sind nur dann wirksam, wenn sie vorher vertraglich vereinbart sind. Rücktrittsrechte können mit Bauunternehmern, Fertighausherstellern, Handwerkern usw. vereinbart werden für den Fall, dass diese bestimmte Fristen nicht einhalten. Im Notarvertrag kann auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden für den Fall, dass eine Finanzierung scheitert oder Fördermittel, die in die Finanzierung eingebaut worden sind, nicht ausgezahlt werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung eines Rücktritts vom Kaufvertrag, wenn die vom Verkäufer zugesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks nicht eintritt.
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