|
|
|
Kommt der Nießbrauch im Immobilienbereich zum Tragen, so bedeutet dies, dass ein Grundstückseigentümer einem anderen die Nutzung eines meist bebauten Grundstücks überlässt. Solche Regelungen kommen häufig bei Erbschaftsangelegenheiten oder in Scheidungsfällen vor. Der Eigentümer überlässt das Anwesen dem "Nießbraucher", also einem "Nutznießer", wobei der Nießbrauch im Grundbuch Abt.II eingetragen wird. Der Nießbraucher wird also wirtschaftlicher Besitzer, jedoch nicht Eigentümer. Er kann das Haus bewohnen oder auch vermieten und die daraus erzielte Miete behalten, er kann das Anwesen jedoch weder vererben noch verkaufen noch verschenken. Der Eigentümer hingegen kann das Anwesen zwar verkaufen, aber niemand wird ein Haus kaufen wollen, das mit einem Nießbrauch belastet ist. Durch den Verkauf eines Hauses wird der Nießbrauch keineswegs gelöscht, sondern bleibt zu Lebzeiten des Nießbrauchers bestehen.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|