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Eine Mängelrüge ist die formfreie Anzeige eines Mangels, mit der der Auftraggeber (Bauherr) zu erkennen gibt, dass er einen Leistungsmangel gegenüber dem Unternehmer geltend macht und die sich daraus ergebenden Rechte wahrnehmen will. Während im Handelsgeschäft der Käufer unverzüglich nach Anlieferung der Ware einen eventuellen Mangel rügen muss, ist im Werkvertragsrecht und nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) die Mängelrüge auch zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der 2-jährigen (nach VOB Teil B) oder 5-jährigen (nach BGB) Gewährleistungsfrist) möglich. Sind in einem Bauwerk versteckte Mängel vorhanden, die erst nach Ablauf der normalen Gewährleistungsfrist erkannt werden (können), beginnt die Gewährleistungsfrist unmittelbar nach bekanntwerden des Mangels, maximal innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren.
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