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Gewerbegebiete sind Baugebiete, die nach der Baunutzungsverordnung überwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Sie werden im Bebauungsplan mit GE gekennzeichnet.
Zulässig in Gewerbegebieten sind:
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen,
Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können in Gewerbegebieten zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Vergnügungsstätten.
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