|
|
Fliegende Bauten sind Gebäude und bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Da ihnen die Ortsgebundenheit fehlt, werden sie nicht wie herkömmliche Gebäude und bauliche Anlagen behandelt. Zu den fliegenden Bauten zählen Anlagen und Einrichtungen für Wanderausstellungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Schausteller- und Festzelte sowie Traglufthallen. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gehören nicht zu den Fliegenden Bauten.
Bei Fliegenden Bauten wird keine Baugenehmigung erteilt, an deren Stelle tritt die Ausführungsgenehmigung (Zeltbuch). Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde.
Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als 6 Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, ist eine Baugenehmigung dazu erforderlich. Die Ortsgebundenheit kann dann zu erhebliche Folgekosten führen, da eine Baugenehmigung nur dann erteilt wird, wenn die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden, wozu beispielsweise auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 zählt.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|