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Nach dem Baugesetzbuch sind Gemeinden und Städte verpflichtet, jährlich mindestens die Bodenrichtwerte für bebautes und unbebautes Land zu ermitteln, wobei bei baureifem Land die Richtwerte zu unterscheiden sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen. Für andere Flächen, zum Beispiel Bauerwartungsland, können ebenfalls Bodenrichtwerte erhoben werden. Die Bodenrichtwerte werden ermittelt von einem gesetzlich eigens definierten Gutachterausschuss anhand der Preise, die die "beurkundende Stelle" (also der Notar) anhand einer Kaufvertragsabschrift weiterleiten muss. Die Bodenrichtwerte werden von den Kataster- und Liegenschaftsämtern in sog. Bodenrichtwertkarten eingetragen. Bodenrichtwerte bilden eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Grundstücks-Verkehrswerten, sind aber in keiner Weise für den Verkäufer von Grund und Boden bindend. Grundsätzlich müssen die Behörden jedem Bürger Auskunft über die Bodenrichtwerte geben (so steht es im Gesetz). Nichts steht im Gesetz davon, dass dafür Gebühren zu erheben sind, was aber viele Gemeinden dennoch tun - zumindest bei schriftlicher Auskunfterteilung.
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