|
|
|
Bei einer beschränkten Ausschreibung kann nur eine beschränkte Zahl an Bewerber ein Angebot auf eine Ausschreibung abgeben. Die beschränkte Ausschreibung ist in der VOB so vorgesehen. Das nicht offene Verfahren kommt nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung. Da hier der Wettbewerb eingeschränkt ist, muss ein Unternehmen dem Auftraggeber schon bekannt sein, damit es aufgefordert werden kann, ein Angebot abzugeben. Sind dem Auftraggeber selbst nur wenige potenzielle Lieferanten bekannt, sieht das beschränkte Verfahren die Einschaltung der Auftragsberatungsstellen der Bundesländer vor.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|