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Im Baubereich wird unter einer Belästigung nicht der Nachbarschaftsstreit um den Gartenzwerg verstanden, durch den sich ein Nachbar belästigt fühlt. Vielmehr geht um Belästigungen, die von Werbeanlagen herrühren. Nach den Landesbauordnungen liegt eine Belästigung dann vor, wenn Werbeanlagen die Ruhe und Erholung spürbar beeinträchtigen oder sonst ein Ärgernis bilden. Eine grelle Lichtreklame, die z. B. in die Zimmer des gegenüberliegenden Hauses strahlt, stellt zweifelsfrei eine Belästigung dar. Insofern hat die Baubehörde, die eine Baugenehmigung für solch eine Werbeanlage erteilen soll, besondere Prüfpflichten.
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