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Die Gemeinde kann per Baugebot einen Eigentümer verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend dem Bebauungsplan zu bebauen. Das Baugebot darf aber nur angeordnet werden, wenn der Eigentümer sich dieses finanziell leisten kann. Ist ihm die Maßnahme wirtschaftlich unzumutbar, kann er von der Gemeinde die Übernahme des Grundstückes verlangen.
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