Das umfangreichste Baulexikon im Internet

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| SCH| ST| T| U| V| W| X| Y| Z
Suchbegriff:
 

Auflassungsvormerkung

Fachbeiträge lesen:
» Grundstückskauf und Hausbau - wie geht das vonstatten?
» Wertermittlung von Häusern und Grundstücken
» Checkliste für Bauherren: Der Bauvertrag
» Checkliste Grundstückskauf
» Checkliste zum Kauf
» Der Weg zum Eigenheim

Helfen Sie mit!
» Ergänzungsvorschlag
» Verbesserungsvorschlag

Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gibt dem Käufer die Sicherheit, mit dem Bauvorhaben beginnen und den Kaufpreis zahlen zu können, auch wenn die eigentliche Auflassung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Es gehört zu den Standardformulierungen im Notarvertrag, dass der Kaufpreis erst bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zahlbar ist - und diese Voraussetzung ist eben der Eintrag der Auflassungsvormerkung. Erst dann sollte der Kaufpreis überwiesen werden, wobei der Käufer darauf achten muss, dass zuvor etwaige im Grundbuch verzeichnete Grundschulden gelöscht sind. Ist der Kaufpreis auf dem sog. Notaranderkonto eingegangen, wird die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen. Damit hat der Eigentümerwechsel stattgefunden.

© Copyright by pw-Internet Solutions GmbH

  Suchen:
 
Kärcher
Zur Facebook Seite
Vorwerk Teppich
Zapf Garagen
Hailo
Gutta
Alma Küchen
IWO