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Abnahmeprotokoll

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Eine Abnahmeprotokoll sollte bei der Übernahme eines neuen Hauses oder einer Mietwohnung angefertigt werden. Wurde auf Grundlage der VOB im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollte das Abnahmeprotokoll bei der Übernahme eines neuen Hauses folgendermaßen aussehen:

- Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12"

- Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn)

- Adresse des Auftragnehmers (Handwerker, Bauunternehmer usw.)

- Auftragsnummer und Datum des Bauvertrages

- Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z.B. Elektroarbeiten

- Teilnehmer der Baubegehung

- Beginn und Fertigstellung der Bauleistung

- Datum und Ort der Abnahme

- Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

- Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung

- Einwände des Auftragnehmers

- Unterschrift des durch Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter

Bei ausgehandelten Vertragsstrafen muss zusätzlich ins Protokoll kommen, dass sie noch eingefordert werden. Fehlt der Zusatz, geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren. Arbeiten mit kleinen Mängeln können vorbehaltlich abgenommen werden, mit wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert. Die vorbehaltliche Abnahme bezüglich Mängelbeseitigung wird auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt. So bleibt der Handwerker verantwortlich für Schäden seiner Leistung. Muss Schreiner beispielsweise eine falsche Tür auswechseln und zerkratzt dabei den Parkettboden, geht das auf seine Kappe. Würde der Bauherr die Leistung des Handwerkers vor der Mängelbeseitigung abnehmen, so hätte er den schwarzen Peter und müßte für die Beseitigung des Kratzers zahlen.

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