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Abnahme

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Nach § 640 BGB ist der Bauherr verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Bauabnahme ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt zukünftiger Hausbesitzer. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel an den Bauherrn über, beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen (Gewährleistung) und wird in der Regel die Schlusszahlung fällig. Um so wichtiger ist es, dabei nichts falsch zu machen. Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Bei der behördlichen Bauabnahme schauen sich das Bauordnungsamt oder andere Behörden wie Denkmalamt oder Wasserwirtschaftsamt den Rohbau (Rohbauabnahme) oder das fertige Haus an und überprüfen, ob es in Übereinstimmung mit den öffentlichen Normen und Verordnungen errichtet wurde. Die private Bauabnahme ist sich vor Fehlern der Handwerker zu schützen. Dabei müssen die einzelnen Bauabschnitte gesondert betrachtet und beurteilt werden. Die VOB unterscheidet folgende Arten von Abnahme: Ausdrückliche Abnahme, Fiktive Abnahme, Stillschweigende Abnahme und Förmliche Abnahme.

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