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Der Begriff "Überbau" hat im Bauwesen unterschiedliche Bedeutungen. Im Nachbarrecht bezeichnet man ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt als Überbau. Sofern dies ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geschieht, muss der Nachbar dies nach § 912 BGB dulden, kann jedoch eine Geldrente verlangen. Er kann nach § 915 BGB ebenfalls verlangen, dass ihm der überbaute Teil abgekauft wird.
Im Brückenbau wird die tragende, befahrbare Konstruktion einer Brücke als Überbau bezeichnet. Der Überbau lastet auf den Stützenpfeilern (sofern solche vorhanden sind, z.B. bei größeren Brücken) sowie an den beiden Auflagern jeweils auf Widerlager auf.
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